Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma LTT Laser-Technik Traunreut GmbH & Co.KG, Kirchholzweg 8, 83301 Traunreut (Stand: Dezember 2022)

I. Allgemeines

1. Umfang der Lieferungen oder Leistungen der LTT Laser Technik Traunreut GmbH & Co. KG (nachfolgend LTT genannt) richtet sich nach den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Fußzeile genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz¹ p.a. berechnet.

III. Sachmängel

Für Sachmängel haftet LTT wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von LTT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Mangelansprüche verjähren 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der von LTT gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mangelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist LTT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Metallbleche, die mit Laserschnitt bearbeitet werden unterliegen einer thermischen Beanspruchung, durch die es zu Spannungen/Verformungen kommen kann. Diese Spannungen und Verformungen stellen keine Mängel an der Werkleistung dar. Laserzuschnitte sind nicht entgratet und nicht gerichtet nach DIN EN ISO 9013 bzw. 7168 M (Ebenheit-/Stärkentoleranz nach EN 10029 bzw. 10131).
7. Ansprüche des Auftraggebers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von LTT gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen LTT bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 7 entsprechend.

IV. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch ist für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird, eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfristen. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

V. Haftung

1. LTT haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von LTT, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch LTT, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit LTT bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet LTT auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet LTT allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
2. LTT haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
3. Eine weitergehende Haftung von LTT bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung durch LTT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für LTT (wenn der Wert des der LTT gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist, als der Wert der nicht der LTT gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt die LTT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung). Soweit LTT nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich der Auftraggeber und LTT darüber einig, dass der Auftraggeber LTT Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes, des der LTT gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit LTT nicht gehörender Ware. Soweit LTT nach §449 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für LTT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware, tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an LTT ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für den Liefergegenstand ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an LTT ab, der dem von LTT in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber LTT die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der an LTT abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
6. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß §449 BGB (Eigentumsvorbehalt) an LTT abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an LTT weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist LTT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann LTT nach vorheriger Androhung, unter Einhaltung einer angemessenen Frist, die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
7. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von LTT in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Auftraggeber LTT unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser eine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
9. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LTT nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

VII. Gefahrübergang

1. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von LTT gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb, auf den Auftraggeber über.
3. Wenn der Versand, die Zustellung, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder dem Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

VIII. Geheimhaltung

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenen Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
2. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

IX. Mitwirkungspflicht

1. Wenn für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung von LTT die Mitwirkung des Auftraggebers notwendig ist, z.B. durch Zurverfügungstellung von Informationen, Vorlagen, Skizzen, Muster und/oder sonstiger Unterlagen, wird der Auftraggeber diesen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommen. Gerät der Auftraggeber damit in Verzug, können dadurch verursachte Verzögerungen bei der Fertigstellung der vertraglichen Leistung LTT nicht angelastet werden.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Sitz von LTT. LTT ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die die Rechtbeziehungen mit diesem Vertrag finden die Bestimmungen des UN-Kaufrechts keine Anwendung.

¹Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis zusätzlich Verzugszinsen. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz.
Unter https://bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820 können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.