Allgemeine Einkaufsbedingungen der LTT Laser-Technik Traunreut GmbH & Co.KG
§ 1. Anwendungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge der LTT Laser-Technik Traunreut GmbH & Co.KG, Kirchholzweg 8, 83301 Traunreut, vertreten durch Geschäftsführer Andreas Knottek und Michael Knottek (folgend: Besteller) und ihren Lieferanten und Dienstleister (folgend: Auftragnehmer), soweit es sich bei diesen um Unternehmen, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, für alle Bestellungen, und zwar auch für zukünftige Verträge über die Lieferung von Waren innerhalb der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller, ohne dass es hierfür jeweils eines ausdrücklichen Hinweises oder einer erneuten Vereinbarung bedarf. Sie gelten nicht gegenüber natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft nur zu einem Zweck abschließen, der weder ihren gewerblichen noch ihren selbstständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
§ 2. Angebote
Angebote sind schriftlich, verbindlich und kostenlos einzureichen. Es werden keine Vergütungen für eventuelle Besichtigungen oder für Vorbereitungen der Angebote und/oder Projekte anerkannt, sofern nicht anderweitig vom Besteller schriftlich bestimmt.
§ 3. Bestellungen
Eine Bestellung gilt nur dann als verbindlich, wenn sie vom Besteller schriftlich erteilt oder bestätigt wurde. Eventuell mündlich oder telefonisch erteilte Aufträge werden für den Besteller aufgrund nachfolgender schriftlicher Bestätigung durch diesen selbst bindend.
Nimmt der Auftragnehmer das Angebot für den Abschluss eines Vertrages nicht innerhalb von 14 Tagen an, indem er dem Besteller eine ordnungsgemäß unterschriebene Kopie des Auftrags übersendet, so ist der Besteller vor Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten zum Widerruf berechtigt.
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich durch den Besteller bestätigt wurde. Zu höheren als den in der Bestellung angegebenen Preisen darf eine Bestellung nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers ausgeführt werden. Falls nicht anders abweichend schriftlich vereinbart wurde, schließt der Preis sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise Verpackung und Lieferung an die Versandadresse des Bestellers bzw. an eine ausdrücklich anderweitig vereinbarte Empfangsadresse, ein.
4.2. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, dann gelten die derzeitigen Listenpreise des Auftragnehmers mit den handelsüblichen Abzügen.
4.3. Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten, einschließlich Beladen und Rollgeld, zu Lasten des Lieferanten.
4.4. Die Zahlung erfolgt ausschließlich in Euro. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
§ 5. Rechnung & Zahlung
5.1. Falls nicht anders vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach Wahl des Bestellers innerhalb von 14 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (Bestellnummer, Bestellposition, Abladestelle, Lieferantennummer, Artikelnummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung) versehenen Rechnung, die den Anforderungen des Umsatzsteuergesetztes entspricht.
5.2. Zahlungsfristen beginnen grundsätzlich am Tag des Rechnungseingangs, nicht jedoch bevor die Ware beim Besteller eingegangen ist.
5.3. Die Zahlungen des Bestellers erfolgen jeweils unter dem Vorbehalt einer Berechtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu verweigern.
5.4. Der Besteller kommt ausschließlich dann in Verzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen, bzw. der davon abweichenden, vertraglich vereinbarten Frist, ab Fälligkeit der Zahlung und Zugang der Rechnung auf eine Mahnung des Auftragnehmers nicht bezahlt.
§ 6. Lieferung
6.1. Die vereinbarten Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Teil- oder Vorablieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig. Sämtliche Kosten für vom Besteller nicht genehmigte Teillieferungen sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Die Rechtzeitigkeit von Lieferungen hängt vom Wareneingang beim Besteller ab. Bei vorhersehbaren Verzögerungen einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechten Qualität ist der Besteller unverzüglich mit der prognostizierten Auswirkung auf die vereinbarten Termine / Fristen schriftlich zu benachrichtigen. Bei schuldhaft nicht erfüllter Anzeigepflicht haftet der Auftragnehmer für alle daraus entstehenden Schäden.
6.2. Bei Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Liefertermins, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Auftreten der Verzögerung (auf eigene Kosten) Maßnahmen zu treffen, die die Verzögerung vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, diese größtmöglich verkürzen.
6.3. Der Besteller hält sich die Option frei, falls der Auftragnehmer zumutbare Maßnahmen zur Beschleunig nicht ergreift, bzw. sich durch die Verzögerung unverhältnismäßige Schäden beim Besteller oder Dritten ergeben könnten, den Liefergegenstand (auf Kosten des Auftragnehmers) ganz oder teilweise selbst oder durch Dritte fertigen bzw. fertigstellen zu lassen.
6.4. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Frist berechtigen den Besteller nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag.
6.5. Die vorbehaltlose Abnahme der verspäteten Lieferung/Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6.6. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme (brutto) zu berechnen. Der Besteller ist zusätzlich berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
Anderslautende Vertragsstrafen und Einkaufsbedingungen aus individuell geschlossen Verträgen zwischen Besteller und Auftragnehmer, haben gegenüber den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der LTT Laser-Technik Traunreut GmbH & Co.KG Vorrang.
§ 7. Unterlieferanten
Die Beauftragung eines Subunternehmens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Besteller. Die gültigen Verpflichtungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller bleiben hiervon unberührt. Bei eventuellen Fehlern durch das Subunternehmen tritt der Auftragnehmer wie für eigene Fehler ein.
§ 8. Sachmängelhaftung
8.1. Der Auftragnehmer versichert dem Besteller, dass der Bestellgegenstand frei von Mängeln ist. Dies beinhaltet, dass dieser die in der Bestellung ausgewiesenen Eigenschaften besitzt und einen einwandfreien, zweckentsprechenden und unterbrechungsfreien Betrieb ermöglicht. Des Weiteren muss der Bestellgegenstand den allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen Vorschriften sowie den maßgeblichen technischen Unterlagen entsprechen.
8.2. Wenn in der Bestellung nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungszeit für den Bestellgegenstand 36 Monate ab Abnahme des Bestellgegenstandes durch den Besteller. Sie verlängert sich um die Zeit, während der die Ware wegen Vorliegens von Mängeln nicht genutzt werden kann. Bei Ersatzlieferung beginnt eine neue 36-Monats-Frist. Handelt es sich bei dem Bestellten hingegen um ein Gebäude oder um eine Sache, die entsprechend ihrer gängigen Verwendungsweise für ein Gebäude verwendet wird, so ist weiterhin die gesetzliche Gewährleistung von 5 Jahren ab Abnahme des Bestellgegenstands durch den Besteller gültig.
Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt.
8.3. Bei Mängeln stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Zusätzlich ist der Besteller berechtigt, von einem frei wählbaren Lieferanten Mangelbeseitigung oder Neuherstellung zu verlangen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der ursprüngliche Auftragnehmer. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.
8.4. Eine Reklamation von Mängeln, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen gilt, durch die Besonderheiten des Anlagengeschäfts, auch als rechtzeitig, wenn sie direkt nach dem Öffnen der Verpackung, dem Einbau bzw. der Ingebrauchnahme der Ware erfolgt. Die Zahlungen des Lieferanten bedeuten keine vorbehaltslose Entgegennahme der Ware.
8.5. Bei der Gefahr von hohen Schäden (oder bei sonstiger Dringlichkeit) ist der Besteller berechtigt die Beseitigung des Mangels auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen, unter der Voraussetzung, dass der Besteller erfolglos versucht hat den Auftragnehmer zu erreichen, oder dies aufgrund besonderer Dringlichkeit nicht möglich war.
8.6. Wird infolge einer mangelhaften Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, trägt der Auftragnehmer hierfür die Kosten.
§ 9. Kündigung
Das Geschäftsverhältnis kann durch den Besteller jederzeit (ohne die Angabe von Gründen) schriftlich fristlos gekündigt werden, wodurch der Auftragnehmer die Arbeit an der Bestellung ganz bzw. teilweise einstellen muss. Der Auftragnehmer hat einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Besteller für alle bis zu diesem Zeitpunkt fertiggestellten bzw. teilweise fertiggestellten Lieferungen und Leistungen, sowie einer zusätzlichen Zahlung zur Begleichung des Gemeinkostenanteils für den nicht umgesetzten Teil der Bestellung.
§ 10. Geheimhaltung und Datenschutz
10.1. Alle Gegenstände, Dokumente und Daten, die dem Auftragnehmer vom Besteller zur Ausführung der Bestellung übermittelt wurden, bleiben im Eigentum des Bestellers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch, wenn es sich um von ihm erarbeitete Ergebnisse oder Teilergebnisse auf Basis geheim zu haltender Gegenstände, Dokumente oder Daten handelt. Die Bekannt- und Weitergabe an Dritte darf nur mit einer eindeutigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers geschehen und nur wenn diese bereits zu einer vergleichbaren Geheimhaltung verpflichtet wurden.
10.2. Der Auftragsnehmer hat die Unterlagen und Gegenstände (sowie Vervielfältigungen davon), die ihm auf Basis der Geheimhaltung durch den Besteller zur Verfügung gestellt wurden, auf seine Kosten aufzubewahren, zu pflegen und auf Anweisung des Bestellers hin jederzeit zu vernichten bzw. zurückzugeben. Eine vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung der Unterlagen, Gegenstände und/oder Vervielfältigungen nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses ist schriftlich zu versichern.
10.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Erbringung der vertragsspezifischen Leistungen sowie darüber hinaus, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen, die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Zusätzlich verpflichtet sich der Auftragnehmer, die ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, ausschließlich für die Erbringung vertragsspezifischer Leistungen, auf Basis der gesetzlichen und (falls vorhanden) vertraglichen Datenschutzvorschriften, zu verarbeiten.
10.4. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus und endet erst, wenn das geheim zu haltende Wissen öffentlich bekannt worden ist.
10.5. Der Auftragnehmer darf nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zum Besteller werben, solange keine schriftliche Erlaubnis des Bestellers vorliegt.
10.6. Kommt es zu einem Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung durch den Auftragnehmer, ist er dem Besteller gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe dieser Vertragsstrafe steht im Ermessen des Bestellers bzw. kann, auf Wunsch des Auftragnehmers, gerichtlich festgestellt werden. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 11. Beistellung von Material
Von dem Besteller beigestellte Teile, Stoffe, Verpackungen, Werkzeuge, Behälter, o.ä. bleiben dessen Eigentum. Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung der vom Besteller beigestellten Materialien mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes dessen Sache zum Wert des Gesamterzeugnisses.
§ 12. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
§ 13. Compliance
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis den „Verhaltenskodex für Lieferanten“ der LTT Laser-Technik Traunreut GmbH & Co.KG einzuhalten.
Abrufbar unter: https://ltt-lasertechnik.de/verhaltenskodex
§ 14. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Bestellung nicht anders ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.
§ 15. Anwendbares Recht
Auf die Bestellung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Firmensitz des Bestellers zuständige Gericht. Der Besteller ist auch berechtigt, an jedem für den Auftragnehmer begründeten Gerichtsstand zu klagen.